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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 2990)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2990: Regierungsrat

Das Departement ersucht den Regierungsrat um die Freigabe der Akten, die vom Amtsstatthalteramt angefordert wurden, trotz der Geheimhaltungspflicht. Es wird diskutiert, ob die Geheimhaltungspflicht aufgehoben werden sollte, basierend auf öffentlichen und privaten Interessen. Es wird betont, dass die Geheimhaltung der Akten im öffentlichen Interesse liegt, um die Funktionsfähigkeit des Staates zu erhalten. Der Antragsteller argumentiert, dass die Akten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt werden sollten, aber das öffentliche Interesse an der Aufdeckung möglicher Straftaten überwiegt. Der Richter entscheidet, dass die Herausgabe der Akten zulässig ist, da das öffentliche Interesse an der Strafermittlung und -verfolgung Vorrang hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2990

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2990
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2990 vom 12.11.1991 (LU)
Datum:12.11.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig.

Schlagwörter: Interesse; Akten; Geheimhaltung; Persönlichkeit; Behörde; Geheimhaltungspflicht; Behörden; Person; Interessen; Entbindung; Herausgabe; Ansehen; Schutz; Gesetz; Staat; Recht; Amtsgeheimnis; Verletzung; Staates; Geheimnis; Tatsache; Persönlichkeitsschutz; Aktenherausgabe; Verwaltung; Departement
Rechtsnorm: Art. 27 ZGB ;Art. 28 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2990

Das Departement ersucht den Regierungsrat, den Vorsteher und die Mitarbeiter vom Amtsgeheimnis zu entbinden mit Bezug auf die vom Amtsstatthalteramt herausverlangten Akten.

1. Nach § 56 des Personalgesetzes (PG) dürfen dienstliche Akten Dritten nicht zugänglich gemacht werden (§ 1). Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten, an deren Geheimhaltung keine schützenswerten öffentlichen privaten Interessen bestehen (Abs. 2). Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten (Abs. 4). Und nach § 9 des Behördengesetzes sind Behördenmitglieder in amtlichen Angelegenheiten, die nach ihrer Natur gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Abs. 1). Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen nur mit Zustimmung seiner Behörde Akten herausgeben (Abs. 3). Wer zuständige Behörde im Sinne des § 56 PG ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Insbesondere findet § 88 PG keine Anwendung, weil es bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht um einen personalrechtlichen Entscheid geht (§ 2 Unterabs. g PG). Bei dieser Sachlage ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig (§ 67 StV, § 65 Abs. 4 Organisationsgesetz).

Bei den Akten, um deren Herausgabe an das Amtsstatthalteramt es geht, handelt es sich um dienstliche Akten. Sie wurden im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen X erstellt. Mithin sind die Mitarbeiter und der Vorsteher des Departementes geheimhaltungspflichtig hinsichtlich der Akten, es sei denn, an deren Geheimhaltung bestehe kein schützenswertes öffentliches privates Interesse. Um dies zu entscheiden, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. Besteht eine Geheimhaltungspflicht, stellt sich die Frage, ob von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist.

2. Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre ihrem Ansehen geschädigt werden wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen (P. Reichlin, Die Schweigepflicht des Verwaltungsbeamten, in Zbl 1952 S. 482). Die Geheimhaltung steht im Dienste der Selbstbehauptung des Staates, der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit (W. Buser, Information und Amtsverschwiegenheit, in ZBJV 1967 S. 221 ff.). Und als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein - nicht unbedingt berechtigtes - Interesse besteht (W. Buser, a. a. O., S. 220).

3. Weiter bleibt zu prüfen, ob das öffentliche das private Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist. Nur in diesem Falle besteht die Geheimhaltungspflicht (§ 56 Abs. 2 PG). Wann ein Interesse an der Geheimhaltung einer Tatsache schützenswert ist, sagt das Gesetz nicht. Das ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. Auf dieser Grundlage ist auch über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde zu befinden. Wohl nennt § 56 Abs. 4 PG keine Voraussetzungen für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Da aber auch ein freies Ermessen immer ein pflichtgemässes Ermessen ist, muss die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sachlich unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen begründet sein.

4. Es fragt sich sodann, ob den schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung der fraglichen Akten dem Interesse an der Herausgabe der Akten der Vorrang zukommt.

Die Interessen des X werden in seiner Eingabe damit begründet, er habe gestützt auf Art. 27 ff. ZGB einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass die Akten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt würden.

Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB wird die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit geschützt. Der Begriff der Persönlichkeit nach den Art. 27 ff. ZGB ist nicht definiert, verweist aber auf den Schutz der Werte, die das Wesentliche der persönlichen Sphäre des einzelnen ausmachen. Gewisse Werte Eigenschaften sind kraft der blossen Existenz der Person so eng mit dieser verbunden, dass sie auf besondere Weise gegen jede Beeinträchtigung geschützt werden müssen. Dieser Schutz, der nicht nur durch das Zivilrecht gewährleistet wird, erstreckt sich auf den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, der Privatsphäre, der Ehre, wobei der Kreis der speziellen Persönlichkeitsrechte nicht ein für allemal feststeht. Eine Beschränkung des Persönlichkeitsrechts in diesem Sinne ist allerdings möglich. Sie erfordert eine gesetzliche Grundlage, die im öffentlichen Interesse steht und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entspricht (vgl. A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, S. 121, 132). Art. 28 Abs. 2 ZGB drückt dies so aus: "Die Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates öffentliches Recht durch Gesetz gerechtfertigt ist."

Welche Ausprägung der geschützten Persönlichkeit durch die Herausgabe der Akten betroffen sein soll, sagt X nicht. Er begründet sein Begehren lediglich damit, die Akten müssten im Interesse seiner Persönlichkeit vertraulich behandelt werden. Vermutlich will er damit den Schutz seiner Ehre, seines beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens, also seiner sozialen Persönlichkeit gewahrt wissen.

Die Gefahr, an sozialem Ansehen durch die Herausgabe der Akten zu verlieren, lässt sich, will man den Persönlichkeitsschutz weit fassen, nicht verneinen. Immerhin können die Akten in einem allfälligen nachfolgenden Gerichtsverfahren, das öffentlich ist, verwendet und so allgemein bekannt werden. Nun liegt aber nach Art. 28 Abs. 2 ZGB keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die Aktenherausgabe durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse sich rechtfertigt.

Zunächst besteht ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Ermittlung und Beurteilung allfälliger Straftaten, was durch das Strafgesetz und das Legalitätsprinzip zum Ausdruck kommt. Diesem öffentlichen Interesse kommt selbstverständlich der Vorrang vor der Gefährdung des sozialen Ansehens einer Person zu. Andernfalls liesse sich das Strafrecht nicht verwirklichen. Dagegen spricht im vorliegenden Fall auch nicht ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Akten zum Schutz des Staates, seiner Behörden und Bediensteten. Immerhin geht es um die Klärung von Vorgängen in der kantonalen Verwaltung, die zu einer schweren Schädigung eines Bürgers führten. Unter diesen Umständen liegt es nicht im wohlverstandenen Interesse des Staates und seiner Bürger, eine Strafuntersuchung zu erschweren durch eine Verweigerung der Aktenherausgabe, um das Ansehen der Verwaltung und seiner Behörden zu schonen und um sich einer allfälligen Haftpflicht zu entziehen. Am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aktenherausgabe zur Durchführung des Ermittlungsund allenfalls Strafverfahrens vor dem zivilund verwaltungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz kann demnach kein Zweifel bestehen. Eine mit der Herausgabe der fraglichen Akten verbundene Persönlichkeitsverletzung ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht rechtswidrig und damit zulässig.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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